Verein

Statuten des Vereins «Touching Voices»

Fassung gemäss Beschluss der Vereinsversammlung vom 5. Juni 2021. Massgebend ist die unterzeichnete Fassung als PDF.

1Name und Sitz

Unter dem Namen «Touching Voices» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberwil/BL.

2Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs in Form von modernem und kirchlichem Liedgut, die musikalische Unterstützung von kirchlichen und anderen Anlässen sowie die Förderung der Geselligkeit unter den Mitgliedern.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch regelmässige Proben, Mitwirkung in Gottesdiensten und an anderen Anlässen, Veranstaltung von Konzerten sowie Durchführung von geselligen Anlässen.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

3Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern, Erträge von Veranstaltungen, Sponsoring-Beiträge, Spenden und Zuwendungen, Gemeindebeiträge, Erträge des Vereinsvermögens.

4Mitgliedschaft

Aktivmitglied können alle natürlichen Personen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren.

Passivmitglied können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig.

5Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das ausgetretene Mitglied schuldet dem Verein den Jahresbeitrag für das ganze Jahr, in dem der Austritt erfolgt.

Eine Passiv-Mitgliedschaft erlischt, wenn der entsprechende Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

Durch Beschluss der Vereinsversammlung kann ein Aktiv-Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, das den Vereinsinteressen entgegenwirkt, ohne triftige Gründe ständig den Proben und Anlässen fernbleibt oder den Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.

6Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Aktivmitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

Sie sind verpflichtet, an den Proben, Auftritten und Vereinsanlässen sowie an der Vereinsversammlung nach Möglichkeit teilzunehmen und den Jahresbeitrag zu bezahlen.

Passivmitglieder haben das Recht, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen.

7Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

8Die ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet regelmässig im ersten Semester des Vereinsjahrs statt.

Die Einladung zur Vereinsversammlung muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich bekanntgegeben werden. Die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend. Stimmberechtigte Mitglieder können beim Vorstand schriftliche Anträge bis zehn Tage vor dem Versammlungstermin einreichen.

Die Vereinsversammlung beschliesst als ausschliesslich zuständiges Organ über:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
  • Entlastung der Organe
  • Genehmigung des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Einsetzung der Musikkommission
  • Änderungen von Bestimmungen der Statuten
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Auflösung des Vereins und Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Sie wird geleitet von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten. Mindestens über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten sind die Beschlüsse in Geschäften, die eines qualifizierten Mehrs bedürfen (Ziff. 16 und 17). Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Aktivmitglieder die schriftliche Abstimmung verlangt. Stellvertretung bei der Stimm- und Wahlrechts-Ausübung ist ausgeschlossen.

9Die ausserordentliche Vereinsversammlung

Der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder können unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Für deren Durchführung gelten die Regeln über die ordentliche Vereinsversammlung.

10Der Vorstand

Die Leitung des Vereins wird einem aus Aktivmitgliedern bestehenden Vorstand übertragen. Dieser setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie aus vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Folgende Ressorts sind im Vorstand zu besetzen:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Protokollführung und Akten-Archivierung
  • Material- und Notenverwaltung

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind, und vertritt den Verein nach aussen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Für die laufenden Kassageschäfte zeichnet die Kassierin oder der Kassier.

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

11Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich zusammen aus zwei Personen aus dem Kreis der Aktiv- und Passivmitglieder. Diese werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Vereinsversammlung darüber Bericht.

12Die musikalische Leitung

Die musikalische Leitung wird einer Dirigentin oder einem Dirigenten übertragen. Das Anstellungsverhältnis wird in einem Anstellungs-Vertrag geregelt.

13Die Musikkommission

Für die Vorbereitung musikalischer Programme wählt die Vereinsversammlung eine aus drei bis fünf Aktiv-Mitgliedern zusammengesetzte Musikkommission. Die Dirigentin oder der Dirigent ist darin von Amts wegen vertreten.

Bei der Programm-Gestaltung haben die Mitglieder der Musikkommission eine beratende Funktion. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Dirigentin oder beim Dirigenten.

14Mitgliederbeitrag und Haftung

Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie fällig.

Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- oder Weiterbildung) den Beitrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit zu reduzieren oder zu erlassen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

15Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

16Statutenänderungen

Die Änderung von Bestimmungen der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Aktivmitglieder. Die Änderungsvorschläge müssen spätestens mit der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt werden. Die Übermittlung der Unterlagen per E-Mail reicht aus.

17Auflösung des Vereins

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange wenigstens zehn Aktivmitglieder das Fortbestehen wünschen, der Verein zahlungsfähig ist und der Vorstand statutenkonform bestellt werden kann.

Die Auflösung des Vereins kann nur eine Vereinsversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Im Fall der Auflösung werden alle Noten, Instrumente, weiteres Material sowie ein allfälliges Barvermögen nach Begleichung aller Schulden der Kirchenpflege der Kirchgemeinde Oberwil-Therwil-Ettingen zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, bis ein neuer Chor mit dem gleichen Zweck gegründet wird.

Wenn innerhalb von fünf Jahren keine Neugründung erfolgt, kann das ehemalige Vereinsvermögen durch die Kirchgemeinde nach ihrem Ermessen für einen guten Zweck verwendet werden.

18Inkrafttreten

Die Änderung der Statuten tritt mit Annahme durch die Vereinsversammlung vom 5. Juni 2021 sofort in Kraft und ersetzt alle vorgängigen Statuten.

Therwil, 5. Juni 2021 · Präsidium und Vizepräsidium (unterzeichnete Fassung siehe PDF)